
Nach dem neuen § 434 BGB ist eine Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn die Parteien nichts über die Beschaffenheit vereinbart haben, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die von dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Haben die Parteien im Vertrag auch nichts Ã...
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Nach dem neuen § 434 BGB ist eine Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn die Parteien nichts über die Beschaffenheit vereinbart haben, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die von dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Haben die Parteien im Vertrag auch nichts Ã...
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